Was ist…
…Verhinderungspflege?
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist,
dass mindestens ein Plegegrad 2 vorliegt und die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Es kann unter Umständen die Verhinderungspflege auch an Pflegebedürftige gezahlt werden, die in stationären Einrichtungen leben. Vorraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige regelmäßig an Wochenenden oder in den Ferien zu Hause ist und
dort z.B. von einem Angehörigen gepflegt wird.
Die Leistungen der Pflegekassen sind immer an die Verhinderung der Pflegeperson gebunden. Allerdings ist es auch möglich,
dass die Pflegeperson ihren Urlaub zu Hause macht, während der Pflegebedürftige in den Urlaub fährt. Es könen alle Kosten
für die Pflege von der Kasse abgerechnet werden. Die Kosten für die Fahrt, Verpflegung und Übernachtung sind selber zu tragen.
Nach der Reise erhalten Sie von uns eine Teilnehmerbescheinigung mit der Kostenausweisung der abrechenbaren Leistungen
zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse.
Bedeutet…
…sofern Sie einen Pflegegrad (2,3,4 oder 5) haben, können Sie nach §39 SGB XI bei Ihrer Krankenkasse Verhinderungspflege beantragen!
Hier können Sie bis zu 1.612,- Euro erhalten, die Sie für Ihren Urlaub einsetzen können!
Die Antragsstellung…
…erfolgt direkt bei Ihrer Pflegekasse. Hier können Sie den Bogen für die Antragsstellung und unser Infoblatt bequem herunterladen: